Satzung


§ 1 Name und Sitz


(1) Der Verein führt den Namen Arbeitskreis Wirtschaft e.V.
(2) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Sein Sitz ist Saarbrücken.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  


§ 2 Zweck des Vereins


(1) Der Zweck des Vereins ist im Rahmen nicht-wirtschaftlicher Veranstaltungen und Leistungen

  • die Förderung der Wirtschaft, insbesondere der mittelständischen Unternehmen, bei ihren Aktivitäten im Ausland durch allgemeine Beratung und Information; 
  • die Pflege der Partnerbeziehungen zu Handel, Gewerbe und Industrie in der Großregion Saar-Lor-Lux, in Europa und Übersee durch Erfahrungsaustausch und Mitwirkung an Förderprogrammen. 

(2) Bei der Erfüllung seiner Aufgaben arbeitet der Verein eng mit den Organisationen der Wirtschaft, der Wirtschaftsförderung und des interkulturellen Austauschs sowie weiteren geeigneten Einrichtungen zusammen. 

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erfahren. Der Verein darf keine Person durch satzungsfremde Ausgaben oder durch unangemessene Vergütungen begünstigen.  


§ 3 Mitgliedschaft


(1)  Mitglieder des Arbeitskreises Wirtschaft können natürliche und juristische Personen sein. 
(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung an den Vorstand und ihre Annahme durch den Vorstand erworben. 
(3) Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Geschäftsjahres gekündigt werden. 
(4) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes des Anteils am Vereinsvermögen. 


§ 4 Beiträge


(1) Der Verein finanziert seine Aufgaben aus Jahresbeiträgen, Spenden und Zuwendungen.
(2) Die Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Dabei wird unterschieden nach Beiträgen für

  • Firmenmitglieder
  • Körperschaften
  • Gemeinnützige Institutionen
  • Einzelmitglieder (Persönliche Mitgliedschaft).  

 

§ 5 Organe

 

Organe des Arbeitskreises Wirtschaft sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.


§ 6 Mitgliederversammlung


(1) Die Mitgliederversammlung findet nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich statt. Auf Verlangen mindestens eines Drittels der Mitglieder des Arbeitskreises muss der Vorstand zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einladen. 
(2) Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer dreiwöchigen Einladungsfrist einberufen. Mitglieder, die dem Verein eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben haben, können alternativ auf diesem Wege zur Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung mit einer dreiwöchigen Einladungsfrist eingeladen werden.  
(3) Der Vorsitzende des Vorstandes leitet die Mitgliederversammlung. Bei seiner Verhinderung leitet einer der beiden Stellvertreter die Mitgliederversammlung, bei deren Verhinderung wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsvorsitzenden. 
(4) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere: 

  • den Vorstand zu wählen und abzuberufen;
  • die Jahresabrechnung und den Haushaltsvoranschlag zu prüfen und zu genehmigen;
  • den Vorstand zu entlasten;
  • die Kassenprüfer für die nächste Prüfungsperiode zu bestimmen;
  • allgemeine Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins festzusetzen;
  • Satzungsänderungen des Vereins zu beschließen. 

(5) Anträge von Mitgliedern, die auf einer Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, sind dem Vorstand des Arbeitskreises spätestens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung (Poststempel bzw. E-Mail-Datum) schriftlich bekannt zu geben. 
(6) Jedes natürliche oder juristische Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Eine Stimmübertragung auf ein Mitglied ist möglich. Ein Vertreter darf höchstens sechs Mitglieder vertreten. Die Vertretungsvollmacht ist schriftlich zu erteilen und vor Beginn der Mitgliederversammlung dem geschäftsführenden Vorstand vorzulegen. 
(7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie nach § 6 Absatz (1) und (2) dieser Satzung einberufen ist. 
(8) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit aller abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Stimmengleichheit in einer Wahl entscheidet eine Stichwahl. Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4-Mehrheit der in der Versammlung vertretenen Stimmen. 
(9) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsvorsitzenden zu unterzeichnen ist.


§ 7 Vorstand 

 

(1) Der Vorstand besteht aus höchstens 14 Mitgliedern: Der Vorsitzende und zwei Stellvertreter sowie der Schatzmeister und der Schriftführer bilden den geschäftsführenden Vorstand. Dieser gibt sich eine Geschäftsordnung. Zum Vorstand gehören weiterhin bis zu neun Beisitzer.
Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
(2) Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, von einem der beiden Stellvertreter oder einem beauftragten Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(3) Der Verein wird durch den Vorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, durch einen der beiden Stellvertreter gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorsitzende oder ein jeder seiner beiden Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
(4) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von drei Jahren. Er bleibt bis zum Amtsantritt eines neugewählten Vorstandes im Amt. 

 

§ 8 Kuratorium und Fachbeirat

 

(1) Die Mitgliederversammlung beruft ein Kuratorium und einen Fachbeirat, dem jeweils bis zu 20 Mitglieder angehören können. Kuratorium und Fachbeirat begleiten die Arbeit des Vereins und beraten die Vereinsorgane.
Der Vorstand kann während der Amtszeit ausscheidende Kuratoriums- und Fachbeirats-Mitglieder durch eine Kooption ersetzen.
Die Vorsitzenden von Kuratorium und Fachbeirat nehmen an den Vorstandssitzungen beratend teil.
(2) Die Tätigkeit im Kuratorium und Fachbeirat ist ehrenamtlich.  

 

§ 9 Auflösung


(1) Die Auflösung des Arbeitskreises Wirtschaft, zu der eine gesonderte Einladung erforderlich ist, bedarf einer 3/4-Mehrheit der Mitgliederversammlung, wobei mindestens die Hälfte aller Mitglieder vertreten sein muss. Ist die Hälfte aller Mitglieder nicht vertreten, kann durch Mitteilung des Sachverhalts zu einer weiteren Mitgliederversammlung eingeladen werden. Diese Mitgliederversammlung ist auch dann beschlussfähig, wenn nicht die Hälfte aller Mitglieder vertreten ist. Für den Auflösungsbeschluss ist dann die Mehrheit der vertretenen Stimmen ausreichend.
(2) Bei Auflösung des Arbeitskreises Wirtschaft oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an eine andere, von der Mitgliederversammlung zu bestimmende, steuerbegünstigte Körperschaft, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 


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Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 08. Juni 2010 in Saarbrücken.

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