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AKW Arbeitskreis Wirtschaft Luxembourg A.s.b.l. Association sans but lucratif
S A T Z U N G
Artikel 1. Name
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Der Verband führt den Namen Arbeitskreis Wirtschaft Luxembourg A.s.b.l. (AKW Luxembourg), wobei beide Namen zusammen oder getrennt gebraucht werden können. |
Artikel 2. Gegenstand
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Der AKW Luxembourg will als Schwerpunkt seiner Tätigkeit die Einbettung der Unternehmen des Großherzogtums Luxemburg in die europäische Großregion fördern sowie die Pflege der Beziehungen zu Wirtschaftspartnern in aller Welt behandeln.
Der AKW Luxembourg wird die Interessen der kleinen Unternehmen, der Unternehmen des Mittelstandes und Großbetriebe des Großherzogtums Luxembourg in der Europäischen Großregion vertreten. Dabei insbesondere die Wirtschaft - vornehmlich den Mittelstand - in der Großregion Saar-Lor-Lux sowohl im Binnenbereich als auch deren Aktivitäten im Ausland pflegen und fördern.
Der Verband erfüllt diese Aufgaben im Rahmen nichtwirtschaftlicher Veranstaltungen und Leistungen durch Information, Beratung, Erfahrungsaustausch. Hierbei arbeitet er eng mit den Organisationen der Wirtschaft und anderen geeigneten Einrichtungen im In- und Ausland
- insbesondere mit dem AKW Wirtschaft e.V. in Saarbrücken - zusammen. Der AKW Luxembourg kann Mitglied in einem Dachverband und in anderen Organisationen werden.
Der AKW Luxembourg ist im Bezug auf politische und konfessionelle Fragen neutral. |
Artikel 3. Sitz
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Der Sitz der AKW Luxembourg befindet sich in, 24a, rue de Remich, L-5471 Wellenstein. Der Sitz kann durch einfachen Entscheid des Verwaltungsrates an jedwede Adresse im Großherzogtum Luxemburg verlagert werden. |
Artikel 4. Dauer
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Die Dauer des AKW Luxembourg ist unbegrenzt. |
Artikel 5. Geschäftsjahr
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Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. |
Artikel 6. Sprache
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Die Sprache des AKW Luxembourg ist deutsch, französisch und luxemburgisch. Insbesondere die Schriftsprachen sind deutsch und französisch. |
Artikel 7. Mitgliedschaft
Artikel 7.1. Folgende Mitgliedschaften sind möglich:
a) Vollmitgliedschaft
b) Ehrenmitgliedschaft
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Artikel 7.2. Anzahl der Mitglieder
Die Anzahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Die Mindestzahl der Vollmitglieder ist drei.
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Artikel 7.3. Vollmitgliedschaft
Artikel 7.3.1.
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Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Organisationen im In- und Ausland sein.
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Artikel 7.3.2.
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Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung an den Verwaltungsrat und ihre Annahme durch den Verwaltungsrat erworben.
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Artikel 7.3.3.
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Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres gekündigt werden.
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Artikel 7.3.4. Die Mitgliedschaft kann durch den Verwaltungsrat aberkannt werden, wenn
| a) | das Mitglied seinen Mitgliedsbeitrag nicht zahlt, |
| b) | das Mitglied ein Verhalten zeigt, das die Zielsetzungen des Vereins in nachhaltiger Weise schädigt, |
| c) | das Mitglied bewusst und wiederholt gegen die Satzung verstößt. |
| Ein Ausschluss muss schriftlich begründet und die Gründe schriftlich nachgewiesen werden. |
Artikel 8. Ehrenmitgliedschaft
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Jede natürliche und juristische Rechtsperson kann durch einfache Mehrheitsentscheidung des Verwaltungsrates Ehrenmitglied des AKW Luxembourg werden. Die Zahl der Ehrenmitglieder ist unbegrenzt.
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Artikel 9. Stimmrecht
| a) | Jedes Vollmitglied hat Stimmrecht und ist in alle Gremien wählbar. |
| b) | Jede natürliche Person kann nicht mehr als ein Stimmrecht auf sich vereinigen. |
| c) | Jeder Inhaber eines Stimmrechts muß namentlich benannt werden und ist in alle Gremien wählbar. |
Artikel 10. Generalversammlung
Artikel 10.1. Aufgaben
Der Generalversammlung obliegen u.a. folgende Aufgaben:
Verabschiedung des Protokolls
Verabschiedung des Tätigkeitsberichtes
Verabschiedung der Jahresabrechnung
Entlastung des Verwaltungsrates
Wahl des Verwaltungsrates
Wahl des Aufnahmeausschusses
Wahl der Finanzkommissare
Verabschiedung des Haushalts
Festlegung der Mitgliedsbeiträge
Beschlußfassung über Satzungsänderungen
Auflösung der Vereinigung
Weitere Aufgaben auf Vorschlag des Verwaltungsrates
Berufungsentscheidungen über den Ausschluß von Mitgliedern.
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Artikel 10.2. Zusammensetzung
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Die Generalversammlung besteht aus den Vollmitgliedern und den Ehrenmitgliedern, wobei nur die Vollmitglieder stimmberechtigt sind.
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Artikel 10.3. Einberufung
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Die Generalversammlung findet mindestens einmal jährlich, möglichst im ersten Halbjahr, statt. Die Einberufung erfolgt durch Entscheidung mit einfacher Mehrheit des Verwaltungsrates oder auf Anfrage von mindestens einem Fünftel der Vollmitglieder. Die Einberufung samt Tagesordnung an alle Mitglieder erfolgt durch Rundschreiben mindestens fünfzehn Tage vor dem anberaumten Versammlungstermin. Jedes Vollmitglied hat das Recht, Tagesordnungspunkte spätestens fünf Werktage vor dem Termin zu ergänzen. Diese Vorschläge haben schriftlich zu erfolgen. Als Nachweis gilt in beiden Fällen das Datum des Poststempels.
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Artikel 10.4. Beschlußfassung
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Die Generalversammlung faßt alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden und vertretenen Vollmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Verwaltungsratvorsitzenden. Bei Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden und vertretenen Vollmitglieder erforderlich. Beschlüsse können auch außerhalb der Tagesordnung erfolgen, jedoch nur mit der Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und vertretenen Vollmitglieder.
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Artikel 10.5. Versammlungsprotokoll
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Über die Generalversammlung wird vom Generalsekretär ein schriftliches Protokoll erstellt, das bei der nächsten Generalversammlung der Zustimmung der Vollmitglieder durch einfache Mehrheit bedarf. Das anerkannte Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Generalsekretär zu unterzeichnen und kann von jedem Vollmitglied auf Anfrage eingesehen werden.
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Artikel 11. Verwaltungsrat
Artikel 11.1. Aufgaben
Der Verwaltungsrat hat u.a. folgende Aufgaben:
Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des AKW Luxembourg - er kann jedoch unter seiner Verantwortung Befugnisse an einen oder mehrere seiner Mitglieder delegieren,
Vorlage der Jahresabrechnung des abgelaufenen Geschäftsjahres zwecks Verabschiedung durch die Generalversammlung,
Vorlage des Haushalts des bevorstehenden Geschäftsjahres zwecks Verabschiedung durch die Generalversammlung,
Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
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Artikel 11.2. Zusammensetzung
| Der Verwaltungsrat besteht aus:
| a) | dem Verwaltungsratsvorsitzenden als Präsident |
| b) | dem Vizepräsidenten |
| c) | dem Generalsekretär |
| d) | dem Schatzmeister |
| e) | drei weiteren Verwaltungsratsmitgliedern |
Artikel 11.3. Wahl
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Die Verwaltungsratsmitglieder werden von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen für zwei Jahre gewählt und sind wiederwählbar.
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Artikel 11.4. Beschlußfassung
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Für eine Beschlussfassung müssen mindestens drei Verwaltungsratsmitglieder anwesend sein. Die Beschlüsse des Verwaltungsrats erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit tritt keine Veränderung in Kraft.
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Artikel 11.5. Einberufung
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Der Verwaltungsrat tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Die Einberufung erfolgt schriftlich auf Antrag eines Verwaltungsratmitglieds unter Angabe der Tagesordnung, und zwar mindestens 15 Tage vor dem anberaumten Sitzungstermin.
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Artikel 11.6. Ehrenamt
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Die Verwaltungsratmitglieder üben die Tätigkeit unentgeltlich aus. Der Verwaltungsrat kann für die Tätigkeit des Generalsekretärs mit einfacher Mehrheit eine jährliche Aufwandsentschädigung festlegen.
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Artikel 11.7. Ausschluss eines Mitglieds des Verwaltungsrates
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Ein Ausschluss kann nur dann erfolgen, wenn ihm schriftlich eine grobe Missachtung der Satzung nachzuweisen ist. Über den Ausschluss entscheidet die Generalversammlung mit einer 2/3 Mehrheit.
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Artikel 11.8. Sitzungsbericht
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Der Generalsekretär fertigt über die Verwaltungsratssitzungen ein schriftliches Protokoll an, das bei der nächsten Verwaltungsratssitzung der Zustimmung der Verwaltungsratsmitglieder durch einfache Mehrheit bedarf.
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Artikel 12. Externe und Interne Vertretung
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Der AKW Luxembourg wird extern und intern vom Präsidenten und vom Generalsekretär repräsentiert und vertreten. Die Geschäftsführung obliegt dem Generalsekretär. Zur Rechtswirksamkeit sind die Unterschriften vom Präsidenten und vom Generalsekretär erforderlich. Bei Verhinderung des Präsidenten oder des Generalsekretärs vertritt der Vizepräsident. Bei Verhinderung des Präsidenten und des Generalsekretärs vertreten der Vizepräsident und ein anderes Mitglied des Verwaltungsrates. Bei Verhinderung des Präsidenten, des Generalsekretärs und des Vizepräsidenten vertreten zwei andere Mitglieder des Verwaltungsrates.
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Artikel 13. Kuratorium und Fachbeirat
Artikel 13.1.
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Die Generalversammlung beruft ein Kuratorium und einen Fachbeirat, dem jeweils bis zu 6 Mitglieder angehören können.
Kuratorium und Fachbeirat begleiten die Arbeit des Verbandes und beraten die Verbandsorgane.
Der Vorstand kann während der Amtszeit ausscheidende Kuratoriums- und Fachbeiratsmitglieder ersetzen.
Die Vorsitzenden von Kuratorium und Fachbeirat nehmen an den Verwaltungsratsitzungen beratend teil.
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Artikel 13.2.
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Die Tätigkeit im Kuratorium und Fachbeirat ist ehrenamtlich.
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Artikel 14. Sekretariat
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Grundsätzlich obliegt die Führung des Sekretariats dem Generalsekretär. Die Erledigung des Sekretariats kann einem festbesoldeten oder freiberuflichen Sekretär, der nicht Mitglied des Verbandes zu sein muss, übertragen werden. Die Abnahme der Dossiers und die Organisation der internen und externen Kommunikation obliegen auch in diesem Fall dem Generalsekretär.
Für den Fall, dass ein festbesoldeter Sekretär eingestellt wird, entfällt die in Artikel 11.6 vorgesehene Aufwandsentschädigung für den Generalsekretär.
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Artikel 15. Finanzen
Artikel 15.1. Mitgliedsbeitrag der Mitglieder
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Die Mitgliedsbeiträge werden von der Generalversammlung festgesetzt und sind jeweils für ein Jahr zu entrichten. Der Jahresbeitrag ist innerhalb von vier Wochen nach Rechnungsstellung zu zahlen. Der Höchstbetrag des Jahresbeitrages ist auf 1.000 € festgelegt.
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Artikel 15.2. Weitere Einkünfte
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Über die Mitgliedsbeiträge hinaus kann AKW Luxembourg Spenden und Vermächtnisse annehmen sowie andere Einkünfte einnehmen.
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Artikel 15.3. Finanzkontrolle
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Die Kassenberichte sind vom Verwaltungsrat jährlich zu erstellen und der Generalversammlung mitsamt einem Haushaltsentwurf für das kommende Geschäftsjahr zur Verabschiedung vorzulegen. Um eine Kontrolle der Finanzen der AKW Luxembourg zu gewährleisten, wählt die Generalversammlung jedes Jahr einen Finanzkommissar, der die Buchführung des AKW Luxembourg prüft und der Generalversammlung einen Kontrollbericht zur Genehmigung vorlegt.
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Artikel 16. Satzungsänderungen
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Satzungsänderungen können von der Generalversammlung nur dann beschlossen werden, wenn diese in dem Einberufungsschreiben, ausdrücklich angeführt sind und wenn mindestens zwei Drittel der Vollmitglieder anwesend sind. Satzungsänderungen und deren Veröffentlichung geschehen gemäß den Artikeln 8 und 9 des abgeänderten luxemburgischen Gesetzes vom 21. April 1928 über die Vereinigungen ohne Gewinnzweck.
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Artikel 17. Auflösung
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Die Auflösung erfolgt entweder automatisch durch das Herabsinken der Zahl der Vollmitglieder unter drei oder freiwillig durch Beschluss der Generalversammlung, wofür eine Mehrheit von vier Fünftel der anwesenden und vertretenen Vollmitglieder erforderlich ist. Die Auflösung beschließende Hauptversammlung bezeichnet die Liquidatoren. Das nach der Liquidation verbleibende Restvermögen wird karitativen Zwecken zur Verfügung gestellt.
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Artikel 18. Allgemeine Bestimmungen
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Bei allen nicht durch die Satzung festgelegten Aspekten unterwerfen die Mitglieder sich den Bestimmungen des abgeänderten luxemburgischen Gesetzes vom 21. April 1928 über die Vereinigungen ohne Gewinnzweck.
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Artikel 19. Veröffentlichung
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Die Statuten des AKW Luxembourg werden im Memorial veröffentlicht.
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